19.05.2012

Frühere Netznutzungsentgelte

Netzentgelte ab 01.01.2011

Zum 01.01.2011 war die Erlösobergrenze der PNG gem. § 4 Abs. 3 ARegV anzu-passen. Die Anpassung erfolgte im Einklang mit den Hinweisen der Bundesnetzagentur zur Anpassung der Erlösobergrenze 2011:

Hinweise der Bundesnetzagentur zur Anpassung

Anlage1 zuden Hinweisen


Einige der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenpositionen erhöhen sich. So führen die mittlerweile veröffentlichten neuen Amprion-Netzentgelte zu einer Kostensteigerung für die Nutzung des vorgelagerten Netzes. Auch die Dezentralvergütungen steigen entsprechend.

Eine weitere Steigerung gegenüber der ursprünglich festgelegten Erlösobergrenze ergab sich bei den Verlustkosten. Die PNG hat gegenüber der BNetzA am 30.8.2010 eine Selbstverpflichtung zur Beschaffung der Verlustenergie abgegeben. Dementsprechend hat die BNetzA am 9.9.2010 die Verlustkostenbeschaffung mit Wirkung vom 1.1.2011 als wirksam verfahrensreguliert festgelegt. Dadurch wird diese Kostenposition nun jährlich entsprechend der Marktpreisentwicklung angepasst.

Weitere Kostensteigerungen ergaben sich für die Integration neuer EEG-Anlagen ins PNG-Netz. Sie wurden von der BNetzA am 8.12.2010 durch einen Erweiterungsfaktor für die Netzebenen Niederspannung, Mittelspannung und Hochspannung berücksichtigt.

Auch die Preisstruktur hat sich infolge neuer BNetzA-Vorgaben geändert:

Nach Prüfung des BNetzA-Leitfadens zur Umsetzung der Härteregelung gem. § 14 Abs. 2 Satz 3 StromNEV und eingehender Diskussion mit betroffenen Werken erhalten ab 2011 zahlreiche der an das MSP-Netz der PNG angeschlossene Verteiler einen Nachlass, um etwaigen unbilligen Härten infolge des sog. Pancaking-Effekts vorzubeugen. Zwar ist unklar, inwieweit die bei diesen Weiterverteilern anzutreffenden höheren Netzentgelte auf dem sog. Pancaking-Effekt beruhen und inwieweit auf Struktur- oder Effizienzunterschieden, ggf. auch Besonderheiten der jeweiligen Landesregulierung. Der BNetzA-Leitfaden stellt aber in einer sehr formalen Betrachtung nur auf Preisabstände ab, nicht auf deren Ursachen. Deshalb zahlen ab 2011 zahlreiche in MSP angeschlossene Verteiler künftig nur noch das Entgelt für Entnahmen aus der HSP/MSP-Umspannung, zuzüglich eines Aufschlages in Höhe des Auslastungsgrades multipliziert mit dem Delta aus MSP und USP-Briefmarke für die Nutzung des MSP-Netzes der PNG.

Weitere Umverteilungseffekte ergaben sich dadurch, dass nach den jüngsten BNetzA-Anforderungen die Straßenbeleuchtung, da nicht mit registrierender Leis-tungsmessung ausgestattet, zum allgemeinen Niederspannungsentgelt für Kunden ohne Leistungsmessung abgerechnet werden muss.

Durch die vorgenannten Effekte ergeben sich für 2011 auf allen Netzebenen etwas höhere Netzentgelte.

Die neuen, ab 01.01.2011 geltenden Netzentgelte sind dem Anhang/dem nebenstehenden Download zu entnehmen. Dort sind auch die bis 31.12.2010 geltenden "früheren Netzentgelte" weiterhin verfügbar.

Im Zusammenhang mit der o.g. Selbstverpflichtungserklärung zur Verlustenergiebeschaffung musste sich die PNG auch verpflichten, ihre Beschwerde gegen die Behandlung der Verlustkosten in 2009 und 2010 durch die BNetzA weitgehend zurückzunehmen. Dementsprechend ist der am 31.1.2009 veröffentlichte Nachforderungsvorbehalt inzwischen gegenstandslos. Etwaige kleinere Differenzen wegen der noch anhängigen Beschwerdepunkte können ggf. über das Regulierungskonto ausgeglichen werden.

 

 

Netzentgelte ab 01.02.2009


Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 14.01.09, uns zugestellt am 19.01.09, die Erlösobergrenze gem. Anreizregulierungsverordnung (ARegV) festgelegt. Diese Erlösobergrenze haben wir gem. § 17 Abs. 1 ARegV i. V. m. §§ 12 ff. StromNEV in Netzzugangsentgelte umgesetzt (siehe Download). Diese neuen Netzzugangsentgelte gelten mit Wirkung ab 01.02.09. Sie sind so kalkuliert, dass gemeinsam mit den im Januar noch beibehaltenen bisherigen Netzzugangsentgelten die zulässige Erlösobergrenze möglichst genau getroffen wird. Men-genbedingte Abweichungen sowie Abweichungen bei den Kosten für die Nutzung vorgelagerter Netze werden gem. § 5 ARegV über das Regulierungskonto im Nach-hinein ausgeglichen.

Derzeit prüfen wir, ob die Erlösobergrenze im Einklang mit den Vorgaben der ARegV festgelegt wurde oder ob wir gegen die Festlegung Beschwerde einlegen. Rein vor-sorglich für den Fall, dass

• wir Beschwerde gegen den BNetzA-Beschluss einlegen,

• im gerichtlichen Verfahren festgestellt wird, dass eine höhere Erlösobergrenze
  hätte festgelegt werden müssen und

• diese Differenz zwischen der jetzt festgelegten und einer evtl. höheren
  verordnungskonformen Erlösobergrenze nicht zeitnah in der laufenden
  Regulierungsperiode nachgeholt werden kann,

müssen wir uns die Nachforderung entsprechend höherer Netzzugangsentgelte mit Wirkung ab 01.02.09 vorbehalten.

Die bis 31.01.09 geltenden Netzzugangsentgelte halten wir zu Ihrer Information unter dem Link "Frühere Netznutzungsentgelte" weiterhin verfügbar.

Ludwigshafen, den 31.1.2009

 

 

Netzentgelte ab 01.01.2009

Die Bundesnetzagentur hat für die Pfalzwerke Netzgesellschaft – wie auch für die anderen in ihre Zuständigkeit fallenden Netzbetreiber – die ab 01.01.2009 geltende Erlösobergrenze nach der Anreizregulierungsverordnung leider noch nicht festgelegt. In Abstimmung mit der BNetzA werden wir deshalb zunächst entsprechend § 23a Abs. 5 EnWG die Netzentgelte 2008 über den 31.12.2008 hinaus beibehalten.

Sobald die BNetzA die ab 01.01.2009 geltende Erlösobergrenze für die Pfalzwerke Netzgesellschaft festgelegt hat, werden wir unverzüglich die neuen Netzentgelte für 2009 veröffentlichen. Wir werden sie so kalkulieren, dass die nach ARegV zulässige Erlösobergrenze für das Abrechnungsjahr 2009 möglichst genau getroffen wird, egal, ob die neuen Netzentgelte über oder unter den bisherigen liegen. Damit ist eine Nachabrechnung für den Zeitraum, den wir zunächst noch mit den alten Netzentgelten 2008 abrechnen, nicht erforderlich. Alle unsere Netznutzer haben so stets im Vorhinein Rechts- und Kalkulationssicherheit über ihre Kosten für den Netzzugang.

Publiziert am 19.12.2008


 

Neue Netzentgelte ab 01.01. / 14.02.2008 genehmigt
    
Die Pfalzwerke Netzgesellschaft hat fristgerecht am 30.06.2007 neue Netzentgelte zum 01.01.2008 bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) beantragt (siehe nachfolgende Internet-Bekanntmachung vom 01.07.2007). Am 13.02.2008 genehmigte die BNetzA diese neuen Netz-, Mess- und Abrechnungsentgelte (siehe Download „Netzentgelte 2008“).
Für einige Preiselemente ergeben sich Erhöhungen, andere werden günstiger, insbesondere die Mess- und Abrechnungspreise. Ob sich für einen Netznutzer insgesamt Entlastungen oder Mehrbelastungen ergeben, hängt von der Abnahmestruktur (Benutzungsdauer) und der Netzebene ab, an die der Kunde angeschlossen ist. Führen die neuen Entgelte bei einem Kunden insgesamt zu einer Entlastung, werden sie, wie beantragt, rückwirkend zum 01.01.2008 umgesetzt. Führen sie im Einzelfall zu Mehrbelastungen, gelten sie selbstverständlich erst ab Veröffentlichung, d. h. ab 14.02.2008.
 
Publiziert am 13.2.2008 

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